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BGH, 22.11.1952 - II ZR 78/52 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DB 1952, 1084
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.02.1952 - II ZR 191/51
Mietwohnung. Beseitigung von Kriegsschäden
Auszug aus BGH, 22.11.1952 - II ZR 78/52
Daß ein derartiger Anspruch nur 10 : 1 abzurechnen wäre, steht in der Rechtsprechung fest (insbesondere BGHZ 5, 197; 6, 227). - BGH, 14.06.1952 - II ZR 280/51
Rücktritt nach § 20 UmstG
Auszug aus BGH, 22.11.1952 - II ZR 78/52
Daß ein derartiger Anspruch nur 10 : 1 abzurechnen wäre, steht in der Rechtsprechung fest (insbesondere BGHZ 5, 197; 6, 227). - BGH, 13.04.1951 - I ZR 64/50
Umstellung einer Binnenschiffsfracht
Auszug aus BGH, 22.11.1952 - II ZR 78/52
Insbesondere hat aber BGHZ 1, 396 ausgesprochen, daß die Erteilung einer Proformarechnung auch dann, wenn sie die Forderung des Gläubigers nicht abschließend errechne, auf jeden Fall die Erklärung des Gläubigers enthalte, den in Rechnung gestellten Betrag ohne Rücksicht auf die spätere Fälligkeit schon vorzeitig annehmen zu wollen.
- OLG Saarbrücken, 20.10.2016 - 4 U 46/16
Schadensregulierung nach Verkehrsunfall: Bereicherungsrechtliche Rückforderung …
Bestand die Verbindlichkeit in geringerer Höhe als angenommen, so ist das zu viel Gezahlte ohne Rechtsgrund erlangt (sogenannte irrtümliche Überzahlung; BGH, Urt. v. 22.11.1952 - II ZR 78/52, LM UmstG § 16 Nr. 22; Martinek in Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, 1983, 131). - LG Hagen, 17.07.2020 - 7 S 19/20
Verkehrsunfall, Vorschaden, Verschweigen, unzulässige Rechtsausübung, Treu und …
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in Fällen, in denen die Verbindlichkeit des Schuldners in geringerer Höhe als angenommen bestand, zwar das irrtümlich zu viel Gezahlte ohne Rechtsgrund erlangt ist und daher bereicherungsrechtlichem Ausgleich unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1952 - Az. II ZR 78/52, nach juris ). - BGH, 22.01.1954 - I ZR 107/52
Rechtsmittel
Der Abschluß eines Werkvertrages bedeutet, daß der Besteller von vornherein in Höhe des Werklohns, gleichviel ob dieser der Höhe nach bereits fest bestimmt oder bestimmbar ist, Schuldner des Unternehmers wird (BGH 22. November 1952 - II ZR 78/52 - in Lindenmaier-Möhring § 16 UmstG Nr. 22).